

Infos zur Bekämpfung von Bettwanzen
Biologische Bekämpfungsmaßnahmen
Biologische Schädlingsbekämpfung kennen wir alle: Wenn Mäuse im Haus sind, schicken wir einfach die Katzen in den Keller!
Logisch - denn die Katze ist der natürliche Feind der Maus ...
Dieses Prinzip nutzt die biologische Schädlingsbekämpfung, denn die Natur hat dafür einiges auf Lager!
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Dass Ratten und Mäuse Überträger von Krankheiten sind, ist allseits bekannt. Weniger bekannt dabei ist der Hantavirus, der sich in Baden-Württemberg besonders stark verbreitet. Im Frühjahr ist die Ansteckungsgefahr erhöht, meint das Stuttgarter Gesundheitsamt und warnt vor dem Virus.
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Weiterführende Infos und Links:
http://www.welt.de/wissenschaft/tierwelt/article2816174/Aggressive-Ameisenart-breitet-sich-in-Europa-aus.html
http://www.welt.de/wissenschaft/umwelt/article2447561/Deutschland-droht-massiver-Artenwechsel.html
http://www.welt.de/wissenschaft/article1859127/Mueckenbekaempfer_haben_einen_neuen_Gegner.html
http://www.welt.de/wissenschaft/article1366880/Immer_mehr_Giftspinnen_nach_Europa_eingeschleppt.html
Interessante und wichtige Gerichtsurteile zu Thema Schädlingsbekämpfung:
Kakerlaken/Schaben
Massenhaft auftretendes Ungeziefer löst bei Menschen in den allermeisten Fällen Ekelgefühle aus, dies ist besonders dann der Fall, wenn von diesem eine Gesundheitsgefährdung ausgeht. Eine solche Gesundheitsgefährdung geht auch von Schaben und Kakerlaken aus, die deutsche Schabe beispielsweise ist Überträger von Krankheiten, verursacht Fäulnisbakterien und allergische Reaktionen. Aber auch das durch die Kakerlaken auftretende Ekelgefühl, kann schon körperliche Beschwerden auslösen.
Neben physischen Symptomen wie Brechreiz, löst der Anblick von Kakerlaken oft psychische Beschwerden aus, die einem Mieter langfristig gesehen das Leben in der befallenen Wohnung unerträglich machen und der somit zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus besonderem Grund und weiterhin zu einer Mietminderung berechtigt wird. (Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 12. Juni 1989, Az: 13 B S 123/88)
Mäuse
Tritt Ungeziefer in Form von Mäusen in einer Stadtwohnung vermehrt auf, muss der Mieter dies nicht einfach hinnehmen, solange er die Mäuse nicht selbst durch schlechtes Hygieneverhalten angelockt hat. Der Mieter hat hier den Anspruch auf eine 100 %ige Mietminderung. Das einmalige Auftreten einer Hausmaus in einer Stadtwohnung hingegen, ist, nach Ansicht des Gerichts, für den Mieter tragbar. (Amtsgericht Brandenburg, Urteil 06. August 2001, Az: 32 C 520/00)
Das Amtsgericht Tiergarten und das Landgericht Saarbrücken urteilten in sehr ähnlichen Fällen, dass ein Mieter bei starkem Mäusebefall in einer Wohnung das Recht auf eine Kündigung aus wichtigem Grund hat. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Vermieter anbietet, das Ungeziefer beseitigen zu lassen und wenn die Mäuse durch Missstände, die ebenfalls leicht zu beseitigen wären, angelockt wurden. (Amtsgericht Tiergarten, Urteil vom 30. Januar 1997 Az: 6 C 177/96 / Landgericht Saarbrücken, WM 1991, 91 ff.)
Auch auf dem Land ist Mäusebefall nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ein Mietminderungsgrund. (Bürgerliches Gesetzbuch § 536 Abs. 1)
Das Amtsgericht Regensburg entschied in einem Fall, in dem ein Mieter täglich 15 Mäuse in seiner Mietswohnung fing, dass eine Mietminderung von 10 % genüge. Das Mietobjekt befand sich schließlich nicht nur direkt auf dem Land, sondern weiterhin in der Nähe einer Schweinezucht und eines Kuhstalls. In diesem Fall war das Auftreten von Mäusen unvermeidbar. (Amtsgericht Rendsburg, Urteil 4. März 1988, Az: 3 C 551/87)
Käferbefall, Ungeziefer
Ein Mieter hat das Recht seine Mietzahlungen auszusetzen, wenn die Wohnung in unerträglichem Maße von Ungeziefer befallen ist und dieser Ungezieferbefall weiterhin vom Vermieter falsch bekämpft wurde. (Bürgerliches Gesetzbuch § 536 Absatz 1)
Das Amtsgericht Aachen urteilte in einem Fall, bei dem eine Mietwohnung mit Khaprakäfern, befallen war. Diese Käfer zählen zu den Speckkäfern und die abfallenden Haare der Käferlarven können allergische Reaktionen hervorrufen. In diesem Fall hatte der Eigentümer noch vor Einzug der Mieter die Wohnung mit dem falschen Ungezieferbekämpfungsmittel behandelt. In der Produktinformation des in hohen Mengen verwendeten Mittels gegen Holzwürmer, stand ausdrücklich, dass es gesundheitliche Schäden auslösen kann und deshalb nicht in geschlossenen Wohnräumen verwendet werden darf. Vor Gericht sagten Zeugen aus, dass der Aufenthalt in der Wohnung tatsächlich unerträglich war. Zum einen spielte hierbei der massive Käferbefall eine Rolle, zum anderen der fürchterliche Gestank, der durch das Schädlingsbekämpfungsmittel hervorgerufen wurde. Weiterhin bekamen die Gäste der Mieter regelmäßig Hustenreiz beim Aufenthalt in der befallenen Wohnung. Das Gericht verurteilte den Vermieter zu Schadensersatz, wobei die Mieter zusätzlich die Mietzahlungen aussetzen durften. (Amtsgericht Aachen, Urteil 3. Dezember 1998 , Az: 80 C 569/97)
Taubendreck - Mietminderung bei Taubendreck
Der Mieter kann die Miete um 10 Prozent mindern. Der Vermieter ist außerdem verpflichtet, geeignete technische Vorrichtungen am Haus anzubringen, so dass Verunreinigungen und Verschmutzungen durch Vogelkot und Vogeldreck verhindert werden, entschied das Amtsgericht Altenburg (5 C 857/04).
Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes ließen sich immer wieder am überstehenden Dachgebälk des Mietshauses Tauben nieder, die dann durch Kot und Dreck den Hauseingang sowie die zur Mieterwohnung gehörenden Fensterbänke verschmutzten.
Nach dem Gesetz – so der Mieterbund – muss der Vermieter die Mietsache während der Mietzeit in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten. Dazu gehört auch, dass er Beeinträchtigungen, die zu einer Gesundheitsgefährdung des Mieters und zu einer Verschmutzung der Mietsache führen können, abwendet. Die Verschmutzungen selbst sind genauso unstreitig wie die Tatsache, dass Taubenkot Krankheitserreger enthalten kann. Hieraus folgt die Verpflichtung des Vermieters, geeignete Abwehrmaßnahmen zu ergreifen.
Durch die Verschmutzung im Hauseingangsbereich werden Taubenkot und damit auch Krankheitserreger über die Schuhe in die Wohnung der Mieter getragen. Die Verschmutzung der Fensterbänke hat zur Folge, dass durch Wind die Exkremente ins Innere der Wohnung übertragen werden können. Gleichzeitig ist die Möglichkeit der Fensternutzung, des Lüftens usw., stark eingeschränkt. Dies alles rechtfertigt eine Mietminderung in Höhe von 10 Prozent. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht
Taubenplage: Miete kann um 10 % gemindert werden
Tierische Mietbewohner müssen von Mietern nicht ohne Weiteres geduldet werden, insbesondere wenn es sich um allgemein anerkanntes Ungeziefer wie etwa Tauben handelt, die sich im Haus eingenistet haben. Das LG Berlin hält in diesem Fall eine Mietminderung von 10 % für angemessen und gewährt diesen Rabatt so lange, bis der Vermieter für Abhilfe gesorgt hat (Landgericht Berlin, 64 S 84/95).
Taubenzecken
Sind mehrere Mietwohnungen von Taubenzecken befallen, muss der Vermieter gesetzmäßig alle im Gebäude befindlichen Flächen von dem Ungeziefer befreien lassen, auch wenn sich dies als wirtschaftlich schwierig herausstellt, da die Bekämpfung der Zecken sehr aufwändig ist. Da die Taubenzecken eine sehr lange Zeit ohne einen Wirt überleben können, müssen alle Teile eines Taubenschlages sorgfältig bearbeitet werden.
Wird ein Zeckenbefall durch die Tauben eines Mieters hervorgerufen, wird dieser auch wenn Unklarheit über dessen persönliche Schuld herrscht, nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch schadensersatzpflichtig. Wird der Mieter zusätzlich von einem dieser Ungeziefer gebissen, so besteht eine akute Gesundheitsgefährdung so dass ein Grund zur fristlosen Kündigung besteht.
In einem Fall des Amtsgerichts Tempelhof weigerte sich ein Vermieter vehement, sein stark befallenes Gebäude von einem Fachbetrieb behandeln zu lassen. Er argumentierte mit der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit, da er davon ausging, er müsse neben den Kosten für die Entfernung der Taubenzecken den Mietern weiterhin einen Ersatzwohnraum für den Zeitraum der Bekämpfung zur Verfügung stellen. Dies war für den Vermieter undenkbar.
Das Gericht schaltete daraufhin einen Sachverständigen ein, der feststellen musste, dass das Gebäude überaus stark befallen war und schon einige Mieter von Zecken gebissen wurden und unter schweren gesundheitlichen Schäden litten. So kam der Sachverständige zu dem Schluss, dass die Schädliche unbedingt und umgehen von Fachleuten bekämpft werden sollten.
Nach dem Gericht befand sich das gesamte Gebäude in keinem vertragsmäßigen Zustand. Es beschloss, dass das ganze Haus einer Insektenbekämpfung durch einen Fachbetrieb unterzogen werden musste, auch wenn nicht alle Räumlichkeiten von den Zecken betroffen waren. Das Gericht konnte weiterhin nicht anerkennen, dass eine wirtschaftliche Grenze des Vermieters durch die Zeckenvernichtung überschritten werde.
(Amtsgericht Tempelhof/ Kreuzberg, Urteil 13. Dezember 1994 - 12 C 239 / 93)
Wanzenbefall
Ist eine Wohnung mit Wanzen befallen, muss der Vermieter zunächst ausschließen, dass die Wanzen durch einen Mangel am Gebäude eingewandert sind oder ob sie sich beim Einzug des Mieters bereits in ihren Verstecken befangen. Dabei ist es möglich, dass Bettwanzen auch aus einem von wilden Haustauben bewohnten Dachboden in die darunter liegenden Wohnungen gelangen. Hat der Vermieter nichts gegen die Taubenbesiedlung unternommen, stellt dies einen Mangel der Wohnung dar. Handelt es sich um einen unmöblierten und frisch renovierten Wohnraum, den der Mieter vom Vermieter übernommen hat, dann ist in der Regel der Mieter selbst für den Befall verantwortlich.
Das Landgericht Hamburg urteilte in einem konkreten Fall (ZMR 2000,764), dass es eine Angelegenheit des Mieters ist, zu beweisen, dass er den Befall mit Bettwanzen nicht zu vertreten hat. Eingeschleppt werden diese Tiere oftmals durch alte Möbel, alte Spiegel oder alte Bilder und auch in Wandteppichen können sie sich eingenistet haben. Auch durch den Kauf von Möbeln aus zweiter Hand kann ein Befall hervorgehen und auch nach Auslandsreisen können sich Bettwanzen in Koffern oder Rucksäcken versteckt haben. Damit ist es für den Mieter nicht gerade einfach zu beweisen, dass er die Bettwanzen nicht selbst zu verantworten hat. Daraus resultiert, dass der Mieter auch die Kosten für die Schädlingsbekämpfung tragen muss. In jedem Fall aber muss der Mieter dem Vermieter den Befall anzeigen, damit dieser Maßnahmen zur Entseuchung treffen kann. Versäumt der Mieter diese Pflicht, muss er für alle Folgeschäden gegenüber dem Vermieter haften.
Die Maßnahmen können dabei nur von einem geprüften Schädlingsbekämpfer ausgeführt werden, denn hierbei ist äußerste Vorsicht gebogen. Schädlingsbekämpfungsmittel können gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen. Bis heute kann die Schädlingsbekämpfung auch aufgrund der allgemeinen Polizeigesetze zur Gefahrenabwehr zwangsweise angeordnet werden. Hierbei ist es auch möglich den Eigentümer, also den Vermieter unmittelbar mit den Kosten zu belasten. Auch wenn er zunächst nicht für die Einschleppung verantwortlich zu machen ist. Dies geht aus einem Beschluss des BVerwG vom 18. September 1987 (Az: 3 B 21/87) hervor, da der Hauseigentümer der “Zustandsstörer” ist.
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